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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, wie Ästen und Reisig ist auf folgendes zu achten:

  • Anmeldepflicht im Rathaus der Gemeinde
  • Nur im Außenbereich auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle anfallen.
  • Haufen oder Schwaden bilden, flächenhaftes Abbrennen ist nicht zulässig
  • Abfälle müssen trocken sein
  • Mindestabstände einhalten: 200 m von Autobahnen, 100 m von Bundes-,Landes- u. Kreisstraßen, 50 m von Gebäuden und Baumbeständen.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
  • Hinweis: Leitstelle des RNK muss bei eingehenden Notfällen –trotz Anmeldung- handeln, da von deren Seite nicht geprüft werden kann, ob es sich bei dem gemeldeten Feuer um die angemeldete Verbrennung oder ob es sich um einen Brand (z.B. Gartenhaus o.ä.) im Sinne des Feuerwehrgesetzes handelt.